Im Falle eines Unfalls werden Schadens- und Wertgutachten erstellt Für Versicherungen kann ein Schadensverlauf dokumentiert und ein "Beweissicherungsgutachten" erbracht werden Als unabhängige und neutrale Gutachter sind wir nicht an Versicherungen gebunden Jeder haftpflichtgeschädigte Kunde hat die freie Wahl eines Gutachters
Nur die Unfallaufnahmme durch die Polizei garantiert, dass der Unfallgegner den Sachverhalt später nicht auf den Kopf stellen kann. Übrigens: Ruft einer der Beteiligten eines Unfalls die Polizei, dann kommt diese auch - selbst bei leichten Blechschäden.
Wer ist der Halter des anderen Autos? Wer saß darin am Steuer? Wo ist dieser Wagen versichert? All das muss festgehalten werden. Auch den Personalausweis des Unfallgegners zeigen lassen! Und: sein Kennzeichen notieren und die Schäden fotografieren.
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung, Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Der Schäder bzw. seine Haftpflichtversicherung trägt bei einem unverschuldeten Unfall die Kosten für ein Gutachten.
Vorsicht, wenn Ihr Unfallgegner einen Schaden gegenüber Ihnen sofort oder später zahlen will. Kein Laie kann die Höhe eines Unfallschadens sicher einschätzen und Sie erhalten möglicherweise sogar falsche Kontaktdaten!
Unterlässt oder verzögert Ihr Unfallgegner die Meldung des Schadens bei einer Versicherung, kann sich die Abwicklung verzögern. Als Geschädigter sollten Sie deshalb schnellstmöglich bei der gegnerischen Versicherung eine Schadensmeldung machen.
Auch wenn Sie aus Versehen falsche oder widersprüchliche Angaben (z.B. zu Vorschäden) machen, kann es zu Komplikationen bis hin zu Zahlungsverweigerung kommen. Die schriftliche Schadensmeldung also sorgfältig ausfüllen.
Nehmen Sie als Ersatzwagen einen zu teuren Mietwagen oder lassen den Schaden in einer nicht genehmigten Werkstatt reparieren, so bleiben Sie hinterher möglicherweise auf einem Teil der Kosten sitzen.
Verzögert die Versicherung Ihres Unfallgegners die Begleichung des Schadens, kürzt oder verweigert sie gar Zahlungen, dann holen Sie sich sofort Hilfe bei Ihrem Rechtsanwalt und Kfz-Sachverständigen. Als Geschädigter haben Sie einen Anspruch auf Fachservice - auf Kosten der gegnerischen Versicherung.
Sie sind gut beraten, wenn Sie immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen bestehen. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung die den Schaden letztlich zu bezahlen hat.
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach aktueller Rechtsprechung des BGH die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.
Wenn Sie sich nur auf den Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt verlassen, erleben Sie häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Meistens fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelt. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigte bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein.
Schadensfeststellung, Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang und Unfallrekonstruktion.